Öffentliche Zustellung
Schriftstücke bzw. Bescheide, die das Jobcenter nicht zustellen kann, z.B. weil der aktuelle Wohnsitz nicht bekannt ist, werden durch allgemeine Benachrichtigung über einen öffentlichen Aushang zugestellt. Das Schriftstück wird gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) öffentlich zugestellt.
Nach vorheriger Terminvereinbarung und gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises können die Schriftstücke, auch von einem bevollmächtigten Vertreter, in Empfang genommen werden. Zwecks Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an das Jobcenter.