Schlichtungsverfahren

Die Änderungen des Bürgergeld-Gesetzes sehen ab dem 01.07.2023 für jedes Jobcenter die Möglichkeit eines sog. Schlichtungsverfahrens vor. Über die unten angefügte Schaltfläche können Sie mit einer E-Mail  ein Schlichtungsverfahren eröffnen. Bitte begründen Sie Ihr Gesuch auf Schlichtung entsprechend und beachten Sie zum Verfahren folgende Hinweise:

  • Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach § 15a SGB II können ausschließlich Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans sein. Das Schlichtungsverfahren umfasst bspw. keine Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung des Kooperationsplans oder zu leistungsrechtlichen Fragen.
  • Das Schlichtungsverfahren wird unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen Person durchgeführt.
  • Im Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Diesen Lösungsvorschlag hat das Jobcenter zu berücksichtigen.
  • Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens nach vier Wochen.
  • Sollte kein gemeinsamer Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren spätestens nach Ablauf der vier Wochen beendet.